Aufstellungserlaubnis für Spielautomaten
Der erforderliche formlose Antrag für die gewerbsmäßige Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeiten gemäß § 33c GewO, ist bei der für den Ort der gewerblichen Niederlassung - oder falls solch eine nicht besteht - die für den Wohnort des Antragstellers zuständige Behörde zu stellen.
Welche Unterlagen sind mitzubringen?
Folgende Unterlagen sind vom Antragsteller (natürliche Person) dem Antrag beizufügen bzw. zu beantragen:
- Führungszeugnis
(Belegart 0 - bei der Wohnsitzbehörde zu beantragen) - Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
(Belegart 9 - bei der Wohnsitzbehörde zu beantragen)
Die Aufstellererlaubnis kann von natürlichen und juristischen Personen beantragt werden. Zusätzlich ist für die juristische Person beizufügen bzw. zu beantragen:
- Führungszeugnis für alle Geschäftsführer
(Belegart 0 - bei der Wohnsitzbehörde zu beantragen) - Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister für alle Geschäftsführer
(Belegart 9 - bei der Wohnsitzbehörde zu beantragen) - Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für die juristische Person
(Belegart 9 - bei der Wohnsitzbehörde zu beantragen)
Hinweis:
Für das Führungszeugnis und der Auskunft aus dem Gewerbezentralregister ist jeweils eine Gebühr von 13,00 € zu entrichten.
Gebühren:
Für die Erlaubnis ist gemäß der Allgemeinen Gebührenordnung in der derzeitigen Fassung eine Gebühr von 760,00 - 1.134,00 € zu erheben.
Stellt ein Gastwirt in seinem eigenen Betrieb Spielgeräte auf, so beträgt die Gebühr für die, nur für seinen Betrieb geltende, Aufstellererlaubnis für 1 Spielgerät 152,00 € und für 2 Spielgeräte 228,00 €.




