Ein Neufahrzeug zulassen
Beschreibung:
Sie haben einen Neuwagen erworben und möchten diesen zulassen.
Hinweis:
Seit dem 01.03.2007 gilt bei Fahrzeugzulassungen die Zulassungspflicht am Wohnsitz oder Sitz des Fahrzeughalters (§ 46 Abs. 2 Fahrzeugzulassungsverordnung, FZV).
Das heißt, dass ein Fahrzeug nur am alleinigen bzw. Hauptwohnsitz des Fahrzeughalters angemeldet werden kann. Eine Wahlmöglichkeit zwischen mehreren Wohnsitzen besteht nicht mehr.
Benötigte Unterlagen:
- Gültiger Personalausweis des künftigen Halters. Bei Vorlage eines Reisepasses außerdem eine Meldebescheinigung. Bei juristischen Personen ist zusätzlich eine Gewerbeanmeldung, ein Registerauszug, die Satzung o.ä. vorzulegen (sowie den Ausweis des Gewerbetreibenden bzw. des Geschäftsführers)
- Versicherungsbestätigungsnummer (eVB-Nummer)
- Zulassungsbescheinigung Teil 2 (Fahrzeugbrief)
- Einzugsermächtigung für die Kraftfahrzeugsteuer
Formular: Einzugsermächtigung - Kraftfahrzeugsteuer, (PDF-Dokument/Grösse: 12,7 KByte) - Bei Zulassung durch eine andere Person: schriftliche Vollmacht des künftigen Halters, dass Bevollmächtigter die Zulassung in seinem Namen vornehmen darf (die bevollmächtigte Person muss sich ausweisen können)
Gebühren:
- Verwaltungsgebühr: 26,90 Euro
- Ggf. Wunschkennzeichen: 10,20 Euro
- Ggf. Kosten einer Kennzeichenreservierung: 2,60 Euro
- Bei ungetypten Fahrzeugen, d.h. Fahrzeugen, deren technische Daten nicht bereits durch das Kraftfahrt-Bundesamt gespeichert wurden, erhöht sich die Verwaltungsgebühr um 15,30 Euro.
Die Gebührenhöhe kann in einzelnen Fällen abweichen. Die Kosten für die Kfz-Kennzeichen hängen von der Art des Fahrzeuges sowie eines evtl. Wunschkennzeichens ab. Die Kosten liegen zwischen 15 Euro und 32 Euro.
Zahlungsmöglichkeiten:
Bar oder per EC-Cash (mit Unterschrift)
Hinweis:
Bei der Außenstelle Bookholzberg gibt es keinen Schilderprägedienst




