Kleiner Waffenschein
Welche Unterlagen sind mitzubringen?
Wer Schusswaffen führen will, bedarf gemäß § 10 Abs. 4 Waffengesetz (WaffG) einer Erlaubnis.
Im Sinne des Waffengesetzes führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt (Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG - Abschnitt 1, Unterabschnitt 3, Abschnitt 2, Nr. 4)
Für Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen, die der zugelassenen Bauart nach § 8 des Beschussgesetzes entsprechen und das Zulassungszeichen nach Anlage 1 Abbildung 2 zur ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBI. I S. 1285) in der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes geltenden Fassung oder ein durch Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c bestimmtes Zeichen tragen (PTB im Kreis) wird ein kleiner Waffenschein unter den Voraussetzungen, die in der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1 ganannt sind, erteilt.
Voraussetzungen:
- Volljährigkeit
- Zuverlässigkeit
(insbesondere keine Vorstrafen) - Körperliche Eignung
(keine gesundheitlichen Einschränkungen, ausreichende Seefähigkeit)
Gebühren:
Die Gebühr für den Waffenschein beträgt 50,00 €.




