Spielhallenerlaubnis
Welche Unterlagen sind mitzubringen?
Der formlose Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 33i GewO ist bei der für den zukünftigen Betriebssitz zuständigen Behörde zu stellen.
Folgende Anlagen sind vom Antragsteller (natürliche Personen) dem Antrag beizufügen bzw. sind beizubringen:
- polizeiliches Führungszeugnis
(Belegart 0 - bei der Wohnsitzbehörde zu beantragen) - Auszug aus dem Gewerbezentralregister
(Belegart 9 - bei der Wohnsitzbehörde zu beantragen) - steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
- Bauzeichnung/Baugenehmigung bzw. Pachtvertrag
- Aufstellererlaubnis gemäß § 33c GewO
bei einer juristischen Person sind (zusätzlich) beizufügen:
- Handelsregisterauszug
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für die juristische Person
(Belegart 9 - bei der Wohnsitzbehörde zu beantragen) - Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für alle Geschäftsführer
(Belegart 9 - bei der Wohnsitzbehörde zu beantragen) - polizeiliche Führungszeugnisse für alle Geschäftsführer
(Belegart 0 - bei der Wohnsitzbehörde zu beantragen) - steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt für alle Geschäftsführer
- steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt für die juristische Person.
Hinweis:
Die Spielhallenerlaubnis kann von natürlichen und juristischen Personen beantragt werden.
Für das Verabreichen von alkoholischen Getränken ist zusätzlich ein Konzessionsantrag (Betriebserlaubnis nach dem Gaststättengesetz) bei der für den zukünftigen Betriebssitz zuständigen Behörde zu stellen.
Für das Führungszeugnis und der Auskunft aus dem Gewerbezentralregister ist jeweils eine Gebühr von 13,00 € zu entrichten.
Gebühren:
Für die Erlaubnis ist gemäß der Allgemeinen Gebührenordnung in der derzeitigen Fassung eine Gebühr von 380,00 - 3.840,00 € zu erheben.




