Sprengstoffschein
Erlaubnis nach §27 des Sprengstoffgesetzes im nichtgewerblichen Bereich:
Der Erwerb, der Umgang und das Verbringen explosionsgefährlicher Stoffe bedürfen einer Erlaubnis (§ 27 Abs. 1 SprengG).
Die Erlaubnis wird in der Regel für die Dauer von 5 Jahren erteilt (§ 27 Abs. 2 SprengG).
Die Erlaubnis kann inhaltlich und räumlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden (§ 27 Abs. 2 SprengG).
Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis:
Der Antragsteller muss die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Die Zuverlässigkeit wird durch Anfragen beim Bundeszentralregister und der zuständigen Ortspolizeibehörde überprüft (§ 27 Abs. 3 Nr. 1 SprengG).
Der Antragsteller muss ein berechtigtes Bedürfnis für die beabsichtigte Tätigkeit nachweisen, z.B. die Verwendung von Treibladungspulver zum Laden oder Wiederladen von Patronenhülsen oder zum Vorderladerschießen (§ 37 Abs. 3 Nr. 2 SprengG).
Der Antragsteller hat die erforderliche Fachkunde nachzuweisen.
Der Antragsteller muss Deutscher im Sinne des Art. 116 Grundgesetz sein und seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt seit mindestens 3 Jahren ununterbrochen im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben (§27 Abs. 4 SprengG).
Gebühren:
Für die Erlaubnis gemäß § 27 SprengG ist gemäß der Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz (SprengKostV) in der derzeitigen Fassung eine Gebühr von 51,13 € zu erheben.




