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Rathaus Ganderkesee
Mühlenstr. 2-4
27777 Ganderkesee
Tel.: 04222 44-0
rathaus[ at ]ganderkesee.de

Öffnungszeiten Rathaus:

Mo. bis Fr. 08:00 - 12:00
Mo. bis Di. 14:00 - 16:00
Do. 14:00 - 18:00
und nach Vereinbarung
Weitere Öffnungszeiten

BÜRGERINFO

Sprengstoffschein

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Erlaubnis nach §27 des Sprengstoffgesetzes im nichtgewerblichen Bereich:

Der Erwerb, der Umgang und das Verbringen explosionsgefährlicher Stoffe bedürfen einer Erlaubnis (§ 27 Abs. 1 SprengG). 
Die Erlaubnis wird in der Regel für die Dauer von 5 Jahren erteilt (§ 27 Abs. 2 SprengG).
Die Erlaubnis kann inhaltlich und räumlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden (§ 27 Abs. 2 SprengG).


Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis:

Der Antragsteller muss die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Die Zuverlässigkeit wird durch Anfragen beim Bundeszentralregister und der zuständigen Ortspolizeibehörde überprüft (§ 27 Abs. 3 Nr. 1 SprengG).
Der Antragsteller muss ein berechtigtes Bedürfnis für die beabsichtigte Tätigkeit nachweisen, z.B. die Verwendung von Treibladungspulver zum Laden oder Wiederladen von Patronenhülsen oder zum Vorderladerschießen (§ 37 Abs. 3 Nr. 2 SprengG).
Der Antragsteller hat die erforderliche Fachkunde nachzuweisen.
Der Antragsteller muss Deutscher im Sinne des Art. 116 Grundgesetz sein und seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt seit mindestens 3 Jahren ununterbrochen im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben (§27 Abs. 4 SprengG).


Gebühren:

Für die Erlaubnis gemäß § 27 SprengG ist gemäß der Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz (SprengKostV) in der derzeitigen Fassung eine Gebühr von 51,13 € zu erheben.

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