Waffenbesitzkarte
Wer Schusswaffen erwerben und die tatsächliche Gewalt über sie ausüben will, bedarf gemäß § 2 Abs. 2 Waffengesetz (WaffG) einer Erlaubnis.
Es gibt unterschiedliche Regelungen für Sportschützen, Jäger, Waffensammler, Erben etc.
Für die Anträge sind je nach Einzelfall verschiedene Unterlagen vorzulegen. Im folgenden werden Unterlagen genannt, die auf eine Vielzahl von Antragstellern zutreffen. Bei Besonderheiten wenden Sie sich bitte an die Sachbearbeiterin oder deren Vertretung.
Welche Unterlagen sind mitzubringen?
Allgemeine Voraussetzungen (grundsätzlich) noch bis zum Inkrafttreten des neuen Waffengesetzes:
- Volljährigkeit
- Zuverlässigkeit
(insbesondere keine Vorstrafen) - Sachkunde
(muss durch besondere Prüfung oder durch vorherige Ausbildung, z.B. bei der Bundeswehr, als Jäger oder als Sportschütze nachgewiesen werden) - Körperliche Eignung
(keine gesundheitlichen Einschränkungen, ausreichende Seefähigkeit) - Bedürfnis
(als Sportschütze oder Jäger oder mit einer besonderen Gefährdung z.B. als Begleiter von Geldtransporten)
bei Jägern
- Vorlage des gültigen Jagdscheines
- Bei Erwerb einer Kurzwaffe ist das Bedürfnis nachzuweisen, wenn bereits zwei Waffen dieser Art auf der Waffenbesitzkarte eingetragen sind
bei Sportschützen
- Bedürfnisnachweis gemäß § 8 WaffG
- Sachkundenachweis gemäß 7 WaffG
bei Erben (Waffenbesitzkarte ohne Munitionserwerbsberechtigung)
- Nachweis über Erbeigenschaft
Hinweis: Gemäß § 20 Abs. 3 WaffG sind Schusswaffen, für die kein Bedürfnis nachgewiesen werden kann durch ein dem Stand der Technik entsprechendes Blockierssystem zu sichern und erlaubnispflichtige Munition binnen einer angemessenen Frist unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen.
Gebühren:
Die Gebühr für die Waffenbesitzkarte beträgt zwischen 25,56 und 81,81 €.




