Waffenschein
Welche Unterlagen sind mitzubringen?
Wer Schusswaffen führen will, bedarf gemäß § 10 Abs. 4 Waffengesetz (WaffG) einer Erlaubnis. Die Erlaubnis wird durch einen Waffenschein erteilt.
Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen sind in der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1 ganannt (siehe: Kleiner Waffenschein).
Im Sinne des Waffengesetzes führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt (Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG - Abschnitt 1, Unterabschnitt 3, Abschnitt 2, Nr. 4)
Hier gibt es aber sehr eng gefasste Bestimmungen, wann und zu welchem Zweck ein Waffenschein ausgestellt werden kann. Eine umfassende Begründung ist daher zwingend notwendig.
Für die Antrag sind verschiedene Unterlagen vorzulegen. Im folgenden werden Unterlagen genannt, die auf eine Vielzahl von Antragstellern zutreffen. Bei Besonderheiten wenden Sie sich bitte an die Sachbearbeiterin oder deren Vertretung.
Allgemeine Voraussetzungen (grundsätzlich):
- Volljährigkeit
- Zuverlässigkeit
(insbesondere keine Vorstrafen) - Sachkunde
(muss durch besondere Prüfung oder durch vorherige Ausbildung, z.B. bei der Bundeswehr, als Jäger oder als Sportschütze nachgewiesen werden) - Körperliche Eignung
(keine gesundheitlichen Einschränkungen, ausreichende Seefähigkeit) - Bedürfnis
(eine besondere Gefährdung z.B. als Begleiter von Geldtransporten) - angemessene Haftpflichtversicherung
(pauschal 1 Million Euro für Personen- und Sachschäden)
Gebühren:
Die Gebühr für den Waffenschein beträgt zwischen 102,26 und 204,52 €.




