Fr. 31. März 23

Schutz wildlebender Tiere – Leinenzwang für Hunde

Am 01. April beginnt die allgemeine Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit wildlebender Tiere. Deswegen müssen in der Zeit vom 01. April bis zum 15. Juli in der freien Landschaft alle Hunde an der Leine geführt werden.

Ein ganzjähriger Leinenzwang, also ein Leinenzwang auch außerhalb der Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit, gilt im Hasbruch, im Bürsteler Fuhrenkamp, im Stenumer Holz, auf der „Großen Höhe", in den Gebieten „Großer Mittelhoop" und „Kleiner Mittelhoop", sowie im Hohenbökener Moor (nördlich des Hohenbökener Sees bis zur B 212) und im Marschgebiet Sannauer Helmer/Ochsenweide.

Generell gilt: Wer einen Hund führt, muss dafür sorgen, dass sein Hund nicht streunt oder wildert. Hundehalterinnen und Hundehalter, die sich an diese Schutzregeln nicht halten, verhalten sich ordnungswidrig, was mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Entsprechende Regelungen finden sich im Niedersächsischen Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung.

Die Gemeinde bittet alle, die einen Hund halten oder führen, den Leinenzwang zu beachten und dafür zu sorgen, dass ihre Hunde nicht streunen oder wildern.

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