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Anliegen A-Z: Aufstellungserlaubnis für Spielautomaten
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Beschreibung
Der erforderliche formlose Antrag für die gewerbsmäßige Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeiten gemäß § 33c GewO, ist bei der für den Ort der gewerblichen Niederlassung - oder falls solch eine nicht besteht - die für den Wohnort des Antragstellers zuständige Behörde zu stellen.
Gebühren
Für die Erlaubnis ist gemäß der Allgemeinen Gebührenordnung in der derzeitigen Fassung eine Gebühr von 760,00 - 1.134,00 € zu erheben.
Stellt ein Gastwirt in seinem eigenen Betrieb Spielgeräte auf, so beträgt die Gebühr für die, nur für seinen Betrieb geltende, Aufstellererlaubnis für 1 Spielgerät 152,00 € und für 2 Spielgeräte 228,00 €.
Hinweis:
Für das Führungszeugnis und der Auskunft aus dem Gewerbezentralregister ist jeweils eine Gebühr von 13,00 € zu entrichten.
Benötigte Unterlagen
Folgende Unterlagen sind vom Antragsteller (natürliche Person) dem Antrag beizufügen bzw. zu beantragen:
- Führungszeugnis
(Belegart 0 - bei der Wohnsitzbehörde zu beantragen) - Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
(Belegart 9 - bei der Wohnsitzbehörde zu beantragen)
Die Aufstellererlaubnis kann von natürlichen und juristischen Personen beantragt werden. Zusätzlich ist für die juristische Person beizufügen bzw. zu beantragen:
- Führungszeugnis für alle Geschäftsführer
(Belegart 0 - bei der Wohnsitzbehörde zu beantragen) - Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister für alle Geschäftsführer
(Belegart 9 - bei der Wohnsitzbehörde zu beantragen) - Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für die juristische Person
(Belegart 9 - bei der Wohnsitzbehörde zu beantragen)
Zuständige Organisationseinheit(en)
Ansprechpartner
Herr M. Rykena
Telefon: 04222 44-330
E-Mail: M.Rykena[ at ]ganderkesee.de
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