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Anliegen A-Z: Kleiner Waffenschein
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Beschreibung
Wer Schusswaffen führen will, bedarf gemäß § 10 Abs. 4 Waffengesetz (WaffG) einer Erlaubnis.
Im Sinne des Waffengesetzes führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt (Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG - Abschnitt 1, Unterabschnitt 3, Abschnitt 2, Nr. 4)
Für Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen, die der zugelassenen Bauart nach § 8 des Beschussgesetzes entsprechen und das Zulassungszeichen nach Anlage 1 Abbildung 2 zur ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBI. I S. 1285) in der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes geltenden Fassung oder ein durch Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c bestimmtes Zeichen tragen (PTB im Kreis), wird ein kleiner Waffenschein unter den nachstehend genannten Voraussetzungen erteilt.
Gebühren
Die Gebühr für den Waffenschein beträgt 50,00 €.
Benötigte Unterlagen
- Antrag
Voraussetzungen (Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1):
- Volljährigkeit
- Zuverlässigkeit
(insbesondere keine Vorstrafen) - Körperliche Eignung
(keine gesundheitlichen Einschränkungen, ausreichende Sehfähigkeit)
Formulare
- Antrag auf Erteilung eines Kleinen Waffenscheins
- Merkblatt zum Antrag auf Erteilung eines Kleinen Waffenscheins
Zuständige Organisationseinheit(en)
Ansprechpartnerin
Frau Tönjes
Telefon: 04222 44-326
E-Mail: B.Toenjes[ at ]ganderkesee.de
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